Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbedingungen zwischen
Ardamedia, Inhaber Arda Sözeri, Nahestraße 13, 41540 Dormagen, E-Mail:
info@ardamedia.de, Telefon: +49 173 9620321, Steuernummer: DE456817472,
im Folgenden „Auftragnehmer“ und dem Auftraggeber, im Folgenden
„Auftraggeber“, als Dienstleistungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB oder als
Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien
nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
(2) Gegenstand des Auftrages kann sowohl das Erbringen einer vereinbarten
Leistung (Dienstvertrag) als auch das Erreichen eines bestimmten Werkes
(Werkvertrag). Die beauftragten Leistungen gelten als erbracht, wenn die
erforderlichen Dienstleistungen durchgeführt worden sind und eventuell
auftretende Fragen bearbeitet wurden oder der Auftraggeber das Werk
abgenommen hat. Der Auftraggeber verpflichtet sich im eigenen Interesse, alle
relevanten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber
Unternehmen gem. § 14 BGB und nicht gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil,
es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich
zugestimmt.
§ 2 Leistungsumfang und Leistungsbeschreibung
(1) Der Auftragnehmer bietet verschiedene Dienstleistungen und Werkleistungen im
Bereich Social-Media-Management und Content-Erstellung zur Buchung an.
Dabei handelt es sich insbesondere um die laufende Beratung, das Social-Media-
Management sowie die Setup- und Betreuungsleistungen von Meta-Ads-
Kampagnen zur Mitarbeiter- und Neukundengewinnung.
(2) Die Leistungen beinhalten im Einzelnen:
a. Strategische Konzeption: Entwicklung von maßgeschneiderten Social-
Media-Strategien, die auf die spezifischen Bedürfnisse und Ziele des
Auftraggebers abgestimmt sind. Dies umfasst die Analyse der Zielgruppe,
die Festlegung von Kommunikationszielen sowie die Erstellung eines
Content-Plans.
b. Skripting: Erstellung von Drehbüchern und Skripten für die Produktion von
Videos und anderen Inhalten, die auf den Social-Media-Kanälen des
Auftraggebers veröffentlicht werden sollen.
c. Produktion vor Ort: Durchführung von Videodrehs und anderen Content-
Produktionen vor Ort beim Auftraggeber oder an einem anderen
geeigneten Standort.
d. Postproduktion: Nachbearbeitung und Finalisierung der produzierten
Inhalte, einschließlich Schnitt, Farbkorrektur, Sounddesign und anderer
Postproduktionstechniken.
e. Inhouse-Motion-Design: Hochwertige visuelle Aufwertung der Videos
durch professionelles Motion-Design, das vom Auftragnehmer erstellt
wird. Dieses Alleinstellungsmerkmal sorgt für eine besondere Qualität
und visuelle Unterstützung der produzierten Inhalte.
f. Posting der Inhalte: Planung und Durchführung der Veröffentlichung der
erstellten Inhalte auf den Social-Media-Kanälen des Auftraggebers. Dies
umfasst auch die zeitliche Koordination und das Management der
Veröffentlichungen.
g. Setup und Betreuung von Meta-Ads-Kampagnen: Aufsetzen,
Überwachung und datenbasierte Optimierung von Meta-Ads-Kampagnen
zur gezielten Ansprache und Gewinnung von Mitarbeitern und
Neukunden.
(3) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die erbrachten Leistungen und
Ergebnisse, einschließlich Case Studies und Firmenlogos, als Referenz für die
eigene Eigenwerbung auf der eigenen Website und in den eigenen Social-Media-
Kanälen zu nutzen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der
Auftragnehmer diese Materialien zu diesem Zweck verwenden darf.
(4) Im vereinbarten Preis sind standardmäßig bis zu zwei Feedback- und
Korrekturschleifen für den Schnitt und das Motion Design enthalten. Sollten
darüber hinaus weitere Änderungen erforderlich sein, werden diese nach einem
festgelegten Stundensatz abgerechnet. Der genaue Stundensatz wird im
individuellen Vertrag definiert. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den
Auftraggeber vor Beginn jeder zusätzlichen Korrekturschleife über den
voraussichtlichen Aufwand und die entstehenden Kosten zu informieren.
(5) Der genaue Umfang und die Einzelheiten der zu erbringenden Leistungen werden
individuell zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer festgelegt.
Jegliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der
schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Der Auftraggeber bucht bei dem Auftragnehmer eine entsprechende Dienst- oder
Werkleistung. Diese Buchung nimmt der Auftragnehmer durch eine
Buchungsbestätigung an. Eine Buchung kann schriftlich, mündlich, per E-Mail,
oder über die Website des Auftragnehmers zustande kommen.
(2) Der Vertrag kommt in jedem Fall erst zustande, wenn der Auftragnehmer die
Buchung des Auftraggebers bestätigt. Die Buchung des Auftraggebers ist
bindend. Der Auftraggeber erhält mit der Buchungsbestätigung die
Zahlungsbedingungen und die Leistungen des Auftragnehmers mitgeteilt.
(3) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die Annahme, Ergänzungen,
Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch
den Auftragnehmer.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Dienst- oder Werkvertrag ohne Angabe
von Gründen abzulehnen, z.B. wenn der Auftragnehmer aufgrund seiner
Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die Leistung nicht erbringen kann
oder darf. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Auftragnehmers für die
bis zur Ablehnung der Dienst- oder Werkleistung entstandenen Leistungen
erhalten.
(5) Das Angebot legt den konkreten Leistungsinhalt, die Pflichten der Parteien und
die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („Leistungsbeschreibung“) fest. Eine
nachträgliche Änderung ist nicht Teil der Leistung und wird bei Bedarf gesondert
berechnet.
§ 4 Inhalt und Durchführung des Vertrages
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem
Auftraggeber in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten in den oben
genannten Bereichen anwendet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des
Auftraggebers kann bei Dienstleistungen nicht in Aussicht gestellt oder garantiert
werden.
(2) Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung durch den Auftraggeber
abzunehmen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber rechtzeitig über die
Fertigstellung der Werkleistung informieren und zur Abnahme auffordern. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, die Werkleistung innerhalb einer Frist von 14
Werktagen zu prüfen und abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel
vorliegen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der
Frist die Abnahme unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels
verweigert. Wesentliche Mängel sind solche, die die Tauglichkeit der
Werkleistung zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich
beeinträchtigen. Sofern der Auftraggeber die Abnahme verweigert, hat er dem
Auftragnehmer die festgestellten Mängel unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb der Frist zur Abnahme, schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer wird
die angezeigten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen und die
Werkleistung erneut zur Abnahme vorlegen. Erfolgt innerhalb der genannten Frist
keine Abnahme durch den Auftraggeber und liegen keine wesentlichen Mängel
vor, gilt die Werkleistung als abgenommen. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber
die Werkleistung ohne ausdrückliche Abnahme in Gebrauch nimmt oder
weiterverwendet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 640 BGB.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen der Dienst- oder Werkleistung
vom Auftragnehmer erstellten Informationsmaterialien, Berichte und Analysen
nur für eigene Zwecke zu verwenden. Der Auftraggeber erhält das ausschließliche
und nicht übertragbare Nutzungsrecht daran. Sämtliche Dokumente und
Tabellen sind entweder personenbezogen und nicht von Dritten nutzbar oder vom
Auftragnehmer individuell für den Auftraggeber erstellt.
(4) Sämtliche Unterlagen des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt. Dies
betrifft sowohl Inhalte auf der Webseite des Auftragnehmers als auch sonstige
Unterlagen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu
vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Der Auftraggeber ist
auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auftragnehmers Bild-
,Film- oder Tonaufnahmen von den Methoden der Dienst- oder Werkleistung zu
machen.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung einer Dienstleistung oder
Werkleistung zu verschieben, sofern bei ihm oder einem Dritten, von ihm
eingeschalteten Leistungserbringer, eine Verhinderung, z.B. durch Aufruhr,
Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder
Krankheit eintritt, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden daran
hindern, die Dienstleistung oder Werkleistung zum vereinbarten Termin
durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber besteht in
diesem Fall nicht.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf
der Dienstleistung oder Werkleistung aus fachlichen Gründen vorzunehmen,
etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Inhalts
besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Inhalts eintritt und
die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.
(7) Der Auftragnehmer muss die Dienstleistung oder Werkleistung nicht selbst
durchführen. Er ist berechtigt, nach freiem Ermessen, die Durchführung der
Dienstleistung oder Werkleistung an Dritte, z.B. an Subunternehmer, abzugeben.
(8) Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Unterlagen
und Prospekten Dritter wird keine Haftung übernommen. Ferner gelten sie nicht
als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des BGB.
(9) Die Abbildung und Beschreibung der Leistungen auf der Website des
Auftragnehmers dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben.
Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen.
(10) Der Auftraggeber hat Mitwirkungspflichten, soweit dies für die
ordnungsgemäße Durchführung der Dienst- oder Werkleistungen erforderlich ist.
Die genauen Pflichten und Anforderungen werden in den individuellen Verträgen
festgelegt.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle notwendigen Mitwirkungsleistungen zu
erbringen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Dienst- und
Werkleistungen erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung
aller relevanten Informationen, Unterlagen und gegebenenfalls
Zugangsberechtigungen.
(2) Sollte es erforderlich sein, dass bestimmte Vorarbeiten durch den Auftraggeber
oder durch von ihm beauftragte Dritte durchgeführt werden, hat der Auftraggeber
diese rechtzeitig und ordnungsgemäß abzuschließen, sodass die Arbeiten des
Auftragnehmers ohne Verzögerungen durchgeführt werden können. Der
Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über den Abschluss
solcher Vorarbeiten.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, an den vereinbarten Drehtagen die
erforderlichen Räumlichkeiten, das notwendige Personal und alle notwendigen
Materialien rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere Zugang zu Drehorten, Bereitstellung von Requisiten und sonstiger Ausrüstung
sowie die Verfügbarkeit von Ansprechpartnern und gegebenenfalls Komparsen
oder Schauspielern.
(4) Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch eine Verletzung der
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, gehen zu Lasten des
Auftraggebers. In solchen Fällen behält sich der Auftragnehmer das Recht vor,
zusätzliche Kosten, die durch die Verzögerungen oder den Mehraufwand
entstehen, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
(5) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände zu
informieren, die die Erbringung der Leistungen behindern oder verzögern
könnten. Dies gilt insbesondere für unvorhersehbare Ereignisse oder Änderungen
in der Arbeitsumgebung.
(6) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und verhindert
dies die Durchführung der Leistungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten und den entstandenen Aufwand dem Auftraggeber in
Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben
unberührt.
§ 6 Zahlung
(1) Die vereinbarte Vergütung wird mit Vertragsschluss in voller Höhe fällig. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, die Zahlung unmittelbar nach Vertragsabschluss
zu leisten. Bei monatlichen Verträgen erfolgt die Zahlung jeweils im Voraus zum
Monatsersten.
(2) Die Zahlung ist gegenüber dem Auftragnehmer mit den in der Rechnung
angegebenen Zahlungsmitteln unmittelbar durch den Auftraggeber zu tätigen.
(3) Bei projektbasierten Einzelabrechnungen können Teilzahlungen nach Erreichen
bestimmter Meilensteine vereinbart werden. Diese Meilensteinzahlungen
werden in der jeweiligen Rechnung separat ausgewiesen und sind ebenfalls
innerhalb der genannten Zahlungsfrist zu begleichen.
(4) Bei Verträgen über regelmäßig zu erbringende Leistungen sind die vereinbarten
wiederkehrenden Zahlungen zu den im Vertrag festgelegten Zeitpunkten fällig.
(5) Sollte der Auftraggeber die Zahlung nicht rechtzeitig leisten, ist der
Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung
der vereinbarten Vergütung auszusetzen.
(6) Verzögerungen oder Unterbrechungen in der Erbringung der Leistungen, die
durch den Auftraggeber verursacht werden, entbinden diesen nicht von seiner
Zahlungspflicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung
auch dann in voller Höhe zu verlangen, wenn die Leistungen aufgrund von
Verzögerungen auf Seiten des Auftraggebers nicht im ursprünglich vereinbarten
Zeitraum erbracht werden können.
(7) Alle Preise im Angebot des Auftragnehmers sind als Nettopreise exkl. MwSt.
aufgeführt.
(8) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße und
rechtzeitige Durchführung der Zahlung. Etwaige Bank- oder
Transaktionsgebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(9) Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn das auf der Rechnung genannte oder
das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird. Für den Fall des Verzuges ist
der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen, Mahngebühren und die
Verzugspauschale gemäß §§ 288 BGB zu erheben. Ferner behält sich der
Auftragnehmer vor, regelmäßig zu erbringenden Leistungen im Falle des Verzuges
auszusetzen, ohne dass er den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung des
Auftraggebers verliert.
(10) Der Auftragnehmer behält sich vor, die in der Leistungsbeschreibung
vereinbarten Preise für Serviceleistungen nach Ablauf der vereinbarten jeweiligen
Laufzeit angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist dabei erstmalig nach Ablauf
der Erstvertragslaufzeit möglich.
§ 7 Laufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Wenn es sich
um die einmalige Erbringung einer Dienst- oder Werkleistung handelt, ist dies im
Vertrag vermerkt und die nachstehenden Absätze des § 7 sind darauf nicht
anwendbar.
(2) Eine ordentliche Kündigung des Vertrages muss spätestens einen Monat vor
Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Schriftform gegenüber dem
Vertragspartner erfolgen.
(3) (4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
Wird das Vertragsverhältnis nicht bis einen Monat vor Ende der jeweiligen Laufzeit
gekündigt, verlängert es sich immer jeweils um die ursprüngliche Laufzeit.
(5) Nach Ende der regulären Laufzeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat bis
zum Ende der verlängerten Laufzeit. Die Kündigung muss auch hier in Schriftform
erfolgen.
(6) Stornierungen von laufenden Aufträgen bedürfen der schriftlichen Zustimmung
beider Vertragsparteien. Für bereits erbrachte Leistungen oder angefallene
Kosten kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen.
§ 8 Schutzrechte und Nutzungsrechte
(1) Sämtliche Rechte an den Ergebnissen der Dienst- oder Werkleistung, die im
Zusammenhang mit der Tätigkeit des Auftragnehmers für den Auftraggeber
stehen, insbesondere sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sämtliche
Designrechte, sämtliche Marken- und Kennzeichenrechte sowie sonstige
Immaterialgüterrechte (einschließlich aller Entwicklungsstufen), stehen
zunächst ausschließlich und uneingeschränkt dem Auftragnehmer zu.
(2) Der Auftraggeber erwirbt nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten
Vergütung ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht
zum vereinbarten Zweck an den produzierten Videos, Reels und Designs. Bis zur
vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte beim
Auftragnehmer.
(3) Der Auftragnehmer behält dauerhaft das Recht an seinem Logo und seiner Marke.
Die Marke und das Logo des Auftragnehmers dürfen ohne dessen Zustimmung
nicht durch den Auftraggeber verwendet werden.
(4) Die geistigen Eigentums-, Urheber- und Leistungsschutzrechte an
projektspezifischen Anpassungen und Entwicklungen verbleiben bei dem
Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der
Auftraggeber erwirbt lediglich das Recht zur Nutzung im vereinbarten Umfang.
(5) Es wird ausdrücklich ausgeschlossen, dass der Auftraggeber einen Anspruch auf
die Herausgabe von unbearbeitetem Rohmaterial oder offenen Projektdateien
(wie z.B. Adobe Premiere Pro oder After Effects Dateien) hat. Geschuldet wird
ausschließlich das finale, gerenderte Endprodukt. Der Auftragnehmer ist nicht
verpflichtet, Rohdaten oder offene Projektdateien zur Verfügung zu stellen, es sei
denn, dies wurde ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Nutzung der vom Auftragnehmer
erbrachten Leistungen die Urheberpersönlichkeitsrechte des Auftragnehmers zu
wahren.
(7) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die im Rahmen des
Vertragsverhältnisses erstellten Werke zu eigenen Referenzzwecken zu nutzen,
es sei denn, der Auftraggeber widerspricht dem ausdrücklich und schriftlich.
(8) Eine Weiterübertragung der Nutzungsrechte an Dritte durch den Auftraggeber
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, die erlangten Nutzungsrechte ohne
Zustimmung des Auftragnehmers zu veräußern, zu lizenzieren oder in sonstiger
Weise Dritten zur Verfügung zu stellen.
§ 9 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich
gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend
„vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende
Partei ("Empfänger") wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt
behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität
behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im
Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der
offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte
nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne
dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von
Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der
Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen
berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende
Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
(4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche
Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen
im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der
Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das
Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, so weit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich
ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur
Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;
b) der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der
offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen
obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
(6) Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche
vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser
Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche
Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht,
sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen,
Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der
Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der zur
Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht,
soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des
Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit
bleibt hiervon unberührt.
§ 10 Gewährleistung und Haftung
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Dienstleistungen mit der gebotenen Sorgfalt
und nach bestem Wissen und Gewissen. Ein bestimmter Erfolg wird jedoch nicht
geschuldet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
wurde.
(2) Sollte die erbrachte Dienstleistung mangelhaft sein, hat der Auftraggeber dem
Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl den Mangel zu beheben oder die
Dienstleistung erneut zu erbringen.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber den Preis mindern oder –
bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.
(4) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das Werk frei von Sachmängeln ist, die
den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
(5) Der Auftraggeber hat das Werk unverzüglich nach Abnahme auf etwaige Mängel
zu überprüfen und diese dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen.
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme,
versteckte Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich
angezeigt werden. Andernfalls gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.
(6) Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung
verpflichtet. Der Auftragnehmer hat das Recht, nach seiner Wahl den Mangel zu
beheben oder ein neues Werk zu erstellen.
(7) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber den Preis mindern oder –
bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.
(8) Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt
unabhängig vom Verschuldensgrad.
(9) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach den
Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach den Vorschriften des
Produkthaftungsgesetzes unbeschränkt gehaftet wird.
(10) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die
Haftung nach den vorstehenden Absätzen gilt auch für Pflichtverletzungen der
Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(11) Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(12) Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, gilt zusätzlich zu den vorherigen
Absätzen, dass Schadensersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen sind, sofern sie nicht wesentliche Vertragspflichten, Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien
betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.
(13) Im Falle von Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen
Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, dem Risiko
angemessener Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.
(14) Der Auftragnehmer übernimmt ausdrücklich keine Garantie für einen
bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, wie z.B. eine bestimmte Anzahl an
verkauften Immobilien oder eingestellten Mitarbeitern. Der Auftragnehmer haftet
nicht für die Erreichung spezifischer wirtschaftlicher Ziele des Auftraggebers.
(15) Die Haftung für Vorgehensweisen von und auf Drittplattformen (wie bspw.
Meta, Instagram, TikTok) ist ausgeschlossen. Wenn Werbekonten gesperrt
werden, Ads abgelehnt werden oder sich Algorithmen ändern, liegt dies
außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers. Eingesetztes Werbebudget
wird vom Auftragnehmer nicht erstattet.
(16) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verjähren Ansprüche des
Auftraggebers aus Gewährleistung und Schadensersatz mit Ausnahme der
Ansprüche aus unerlaubter Handlung innerhalb der gesetzlichen
Verjährungsfrist.
§ 11 Datenschutz
(1) Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen
Gesetze einhalten.
(2) Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung
personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die
Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur
Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.
(3) Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer die für die Erbringung der
Dienstleistungen erforderlichen Daten verarbeitet und speichert. Eine
Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des
Auftraggebers oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen.
(4) Es gelten zudem die gesonderten Datenschutzbestimmungen des
Auftragnehmers unter folgendem Link: https://www.ardamedia.de/datenschutz
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der AGB oder des jeweiligen Vertrages ungültig
oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit der AGB oder des
Vertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist
vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem
Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Änderungen und Ergänzungen der AGB oder des Dienstleistungsvertrages
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden
bestehen nicht.
(4) Ist der Auftraggeber Kaufmann, wird als Gerichtsstand der Sitz des
Auftragnehmers vereinbart. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.