AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen

Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbedingungen zwischen

Ardamedia, Inhaber Arda Sözeri, Nahestraße 13, 41540 Dormagen, E-Mail:

info@ardamedia.de, Telefon: +49 173 9620321, Steuernummer: DE456817472,

im Folgenden „Auftragnehmer“ und dem Auftraggeber, im Folgenden

„Auftraggeber“, als Dienstleistungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB oder als

Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien

nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

(2) Gegenstand des Auftrages kann sowohl das Erbringen einer vereinbarten

Leistung (Dienstvertrag) als auch das Erreichen eines bestimmten Werkes

(Werkvertrag). Die beauftragten Leistungen gelten als erbracht, wenn die

erforderlichen Dienstleistungen durchgeführt worden sind und eventuell

auftretende Fragen bearbeitet wurden oder der Auftraggeber das Werk

abgenommen hat. Der Auftraggeber verpflichtet sich im eigenen Interesse, alle

relevanten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber

Unternehmen gem. § 14 BGB und nicht gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine

Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil,

es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich

zugestimmt.

§ 2 Leistungsumfang und Leistungsbeschreibung

(1) Der Auftragnehmer bietet verschiedene Dienstleistungen und Werkleistungen im

Bereich Social-Media-Management und Content-Erstellung zur Buchung an.

Dabei handelt es sich insbesondere um die laufende Beratung, das Social-Media-

Management sowie die Setup- und Betreuungsleistungen von Meta-Ads-

Kampagnen zur Mitarbeiter- und Neukundengewinnung.

(2) Die Leistungen beinhalten im Einzelnen:

a. Strategische Konzeption: Entwicklung von maßgeschneiderten Social-

Media-Strategien, die auf die spezifischen Bedürfnisse und Ziele des

Auftraggebers abgestimmt sind. Dies umfasst die Analyse der Zielgruppe,

die Festlegung von Kommunikationszielen sowie die Erstellung eines

Content-Plans.

b. Skripting: Erstellung von Drehbüchern und Skripten für die Produktion von

Videos und anderen Inhalten, die auf den Social-Media-Kanälen des

Auftraggebers veröffentlicht werden sollen.

c. Produktion vor Ort: Durchführung von Videodrehs und anderen Content-

Produktionen vor Ort beim Auftraggeber oder an einem anderen

geeigneten Standort.
d. Postproduktion: Nachbearbeitung und Finalisierung der produzierten

Inhalte, einschließlich Schnitt, Farbkorrektur, Sounddesign und anderer

Postproduktionstechniken.

e. Inhouse-Motion-Design: Hochwertige visuelle Aufwertung der Videos

durch professionelles Motion-Design, das vom Auftragnehmer erstellt

wird. Dieses Alleinstellungsmerkmal sorgt für eine besondere Qualität

und visuelle Unterstützung der produzierten Inhalte.

f. Posting der Inhalte: Planung und Durchführung der Veröffentlichung der

erstellten Inhalte auf den Social-Media-Kanälen des Auftraggebers. Dies

umfasst auch die zeitliche Koordination und das Management der

Veröffentlichungen.

g. Setup und Betreuung von Meta-Ads-Kampagnen: Aufsetzen,

Überwachung und datenbasierte Optimierung von Meta-Ads-Kampagnen

zur gezielten Ansprache und Gewinnung von Mitarbeitern und

Neukunden.

(3) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die erbrachten Leistungen und

Ergebnisse, einschließlich Case Studies und Firmenlogos, als Referenz für die

eigene Eigenwerbung auf der eigenen Website und in den eigenen Social-Media-

Kanälen zu nutzen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der

Auftragnehmer diese Materialien zu diesem Zweck verwenden darf.

(4) Im vereinbarten Preis sind standardmäßig bis zu zwei Feedback- und

Korrekturschleifen für den Schnitt und das Motion Design enthalten. Sollten

darüber hinaus weitere Änderungen erforderlich sein, werden diese nach einem

festgelegten Stundensatz abgerechnet. Der genaue Stundensatz wird im

individuellen Vertrag definiert. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den

Auftraggeber vor Beginn jeder zusätzlichen Korrekturschleife über den

voraussichtlichen Aufwand und die entstehenden Kosten zu informieren.

(5) Der genaue Umfang und die Einzelheiten der zu erbringenden Leistungen werden

individuell zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer festgelegt.

Jegliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der

schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Der Auftraggeber bucht bei dem Auftragnehmer eine entsprechende Dienst- oder

Werkleistung. Diese Buchung nimmt der Auftragnehmer durch eine

Buchungsbestätigung an. Eine Buchung kann schriftlich, mündlich, per E-Mail,

oder über die Website des Auftragnehmers zustande kommen.

(2) Der Vertrag kommt in jedem Fall erst zustande, wenn der Auftragnehmer die

Buchung des Auftraggebers bestätigt. Die Buchung des Auftraggebers ist

bindend. Der Auftraggeber erhält mit der Buchungsbestätigung die

Zahlungsbedingungen und die Leistungen des Auftragnehmers mitgeteilt.

(3) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die Annahme, Ergänzungen,

Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch

den Auftragnehmer.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Dienst- oder Werkvertrag ohne Angabe

von Gründen abzulehnen, z.B. wenn der Auftragnehmer aufgrund seiner

Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die Leistung nicht erbringen kann

oder darf. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Auftragnehmers für die

bis zur Ablehnung der Dienst- oder Werkleistung entstandenen Leistungen

erhalten.

(5) Das Angebot legt den konkreten Leistungsinhalt, die Pflichten der Parteien und

die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („Leistungsbeschreibung“) fest. Eine

nachträgliche Änderung ist nicht Teil der Leistung und wird bei Bedarf gesondert

berechnet.

§ 4 Inhalt und Durchführung des Vertrages

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem

Auftraggeber in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten in den oben

genannten Bereichen anwendet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des

Auftraggebers kann bei Dienstleistungen nicht in Aussicht gestellt oder garantiert

werden.

(2) Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung durch den Auftraggeber

abzunehmen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber rechtzeitig über die

Fertigstellung der Werkleistung informieren und zur Abnahme auffordern. Der

Auftraggeber ist verpflichtet, die Werkleistung innerhalb einer Frist von 14

Werktagen zu prüfen und abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel

vorliegen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der

Frist die Abnahme unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels

verweigert. Wesentliche Mängel sind solche, die die Tauglichkeit der

Werkleistung zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich

beeinträchtigen. Sofern der Auftraggeber die Abnahme verweigert, hat er dem

Auftragnehmer die festgestellten Mängel unverzüglich, spätestens jedoch

innerhalb der Frist zur Abnahme, schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer wird

die angezeigten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen und die

Werkleistung erneut zur Abnahme vorlegen. Erfolgt innerhalb der genannten Frist

keine Abnahme durch den Auftraggeber und liegen keine wesentlichen Mängel

vor, gilt die Werkleistung als abgenommen. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber

die Werkleistung ohne ausdrückliche Abnahme in Gebrauch nimmt oder

weiterverwendet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 640 BGB.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen der Dienst- oder Werkleistung

vom Auftragnehmer erstellten Informationsmaterialien, Berichte und Analysen

nur für eigene Zwecke zu verwenden. Der Auftraggeber erhält das ausschließliche

und nicht übertragbare Nutzungsrecht daran. Sämtliche Dokumente und

Tabellen sind entweder personenbezogen und nicht von Dritten nutzbar oder vom

Auftragnehmer individuell für den Auftraggeber erstellt.

(4) Sämtliche Unterlagen des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt. Dies

betrifft sowohl Inhalte auf der Webseite des Auftragnehmers als auch sonstige

Unterlagen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu

vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Der Auftraggeber ist
auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auftragnehmers Bild-

,Film- oder Tonaufnahmen von den Methoden der Dienst- oder Werkleistung zu

machen.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung einer Dienstleistung oder

Werkleistung zu verschieben, sofern bei ihm oder einem Dritten, von ihm

eingeschalteten Leistungserbringer, eine Verhinderung, z.B. durch Aufruhr,

Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder

Krankheit eintritt, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden daran

hindern, die Dienstleistung oder Werkleistung zum vereinbarten Termin

durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber besteht in

diesem Fall nicht.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf

der Dienstleistung oder Werkleistung aus fachlichen Gründen vorzunehmen,

etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Inhalts

besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Inhalts eintritt und

die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.

(7) Der Auftragnehmer muss die Dienstleistung oder Werkleistung nicht selbst

durchführen. Er ist berechtigt, nach freiem Ermessen, die Durchführung der

Dienstleistung oder Werkleistung an Dritte, z.B. an Subunternehmer, abzugeben.

(8) Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Unterlagen

und Prospekten Dritter wird keine Haftung übernommen. Ferner gelten sie nicht

als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des BGB.

(9) Die Abbildung und Beschreibung der Leistungen auf der Website des

Auftragnehmers dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben.

Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen.

(10) Der Auftraggeber hat Mitwirkungspflichten, soweit dies für die

ordnungsgemäße Durchführung der Dienst- oder Werkleistungen erforderlich ist.

Die genauen Pflichten und Anforderungen werden in den individuellen Verträgen

festgelegt.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle notwendigen Mitwirkungsleistungen zu

erbringen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Dienst- und

Werkleistungen erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung

aller relevanten Informationen, Unterlagen und gegebenenfalls

Zugangsberechtigungen.

(2) Sollte es erforderlich sein, dass bestimmte Vorarbeiten durch den Auftraggeber

oder durch von ihm beauftragte Dritte durchgeführt werden, hat der Auftraggeber

diese rechtzeitig und ordnungsgemäß abzuschließen, sodass die Arbeiten des

Auftragnehmers ohne Verzögerungen durchgeführt werden können. Der

Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über den Abschluss

solcher Vorarbeiten.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, an den vereinbarten Drehtagen die

erforderlichen Räumlichkeiten, das notwendige Personal und alle notwendigen

Materialien rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere Zugang zu Drehorten, Bereitstellung von Requisiten und sonstiger Ausrüstung

sowie die Verfügbarkeit von Ansprechpartnern und gegebenenfalls Komparsen

oder Schauspielern.

(4) Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch eine Verletzung der

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, gehen zu Lasten des

Auftraggebers. In solchen Fällen behält sich der Auftragnehmer das Recht vor,

zusätzliche Kosten, die durch die Verzögerungen oder den Mehraufwand

entstehen, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

(5) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände zu

informieren, die die Erbringung der Leistungen behindern oder verzögern

könnten. Dies gilt insbesondere für unvorhersehbare Ereignisse oder Änderungen

in der Arbeitsumgebung.

(6) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und verhindert

dies die Durchführung der Leistungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom

Vertrag zurückzutreten und den entstandenen Aufwand dem Auftraggeber in

Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben

unberührt.

§ 6 Zahlung

(1) Die vereinbarte Vergütung wird mit Vertragsschluss in voller Höhe fällig. Der

Auftraggeber verpflichtet sich, die Zahlung unmittelbar nach Vertragsabschluss

zu leisten. Bei monatlichen Verträgen erfolgt die Zahlung jeweils im Voraus zum

Monatsersten.

(2) Die Zahlung ist gegenüber dem Auftragnehmer mit den in der Rechnung

angegebenen Zahlungsmitteln unmittelbar durch den Auftraggeber zu tätigen.

(3) Bei projektbasierten Einzelabrechnungen können Teilzahlungen nach Erreichen

bestimmter Meilensteine vereinbart werden. Diese Meilensteinzahlungen

werden in der jeweiligen Rechnung separat ausgewiesen und sind ebenfalls

innerhalb der genannten Zahlungsfrist zu begleichen.

(4) Bei Verträgen über regelmäßig zu erbringende Leistungen sind die vereinbarten

wiederkehrenden Zahlungen zu den im Vertrag festgelegten Zeitpunkten fällig.

(5) Sollte der Auftraggeber die Zahlung nicht rechtzeitig leisten, ist der

Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung

der vereinbarten Vergütung auszusetzen.

(6) Verzögerungen oder Unterbrechungen in der Erbringung der Leistungen, die

durch den Auftraggeber verursacht werden, entbinden diesen nicht von seiner

Zahlungspflicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung

auch dann in voller Höhe zu verlangen, wenn die Leistungen aufgrund von

Verzögerungen auf Seiten des Auftraggebers nicht im ursprünglich vereinbarten

Zeitraum erbracht werden können.

(7) Alle Preise im Angebot des Auftragnehmers sind als Nettopreise exkl. MwSt.

aufgeführt.

(8) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße und

rechtzeitige Durchführung der Zahlung. Etwaige Bank- oder

Transaktionsgebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(9) Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn das auf der Rechnung genannte oder

das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird. Für den Fall des Verzuges ist

der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen, Mahngebühren und die

Verzugspauschale gemäß §§ 288 BGB zu erheben. Ferner behält sich der

Auftragnehmer vor, regelmäßig zu erbringenden Leistungen im Falle des Verzuges

auszusetzen, ohne dass er den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung des

Auftraggebers verliert.

(10) Der Auftragnehmer behält sich vor, die in der Leistungsbeschreibung

vereinbarten Preise für Serviceleistungen nach Ablauf der vereinbarten jeweiligen

Laufzeit angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist dabei erstmalig nach Ablauf

der Erstvertragslaufzeit möglich.

§ 7 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Wenn es sich

um die einmalige Erbringung einer Dienst- oder Werkleistung handelt, ist dies im

Vertrag vermerkt und die nachstehenden Absätze des § 7 sind darauf nicht

anwendbar.

(2) Eine ordentliche Kündigung des Vertrages muss spätestens einen Monat vor

Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Schriftform gegenüber dem

Vertragspartner erfolgen.

(3) (4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

Wird das Vertragsverhältnis nicht bis einen Monat vor Ende der jeweiligen Laufzeit

gekündigt, verlängert es sich immer jeweils um die ursprüngliche Laufzeit.

(5) Nach Ende der regulären Laufzeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat bis

zum Ende der verlängerten Laufzeit. Die Kündigung muss auch hier in Schriftform

erfolgen.

(6) Stornierungen von laufenden Aufträgen bedürfen der schriftlichen Zustimmung

beider Vertragsparteien. Für bereits erbrachte Leistungen oder angefallene

Kosten kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen.

§ 8 Schutzrechte und Nutzungsrechte

(1) Sämtliche Rechte an den Ergebnissen der Dienst- oder Werkleistung, die im

Zusammenhang mit der Tätigkeit des Auftragnehmers für den Auftraggeber

stehen, insbesondere sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sämtliche

Designrechte, sämtliche Marken- und Kennzeichenrechte sowie sonstige

Immaterialgüterrechte (einschließlich aller Entwicklungsstufen), stehen

zunächst ausschließlich und uneingeschränkt dem Auftragnehmer zu.

(2) Der Auftraggeber erwirbt nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten

Vergütung ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht

zum vereinbarten Zweck an den produzierten Videos, Reels und Designs. Bis zur

vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte beim

Auftragnehmer.

(3) Der Auftragnehmer behält dauerhaft das Recht an seinem Logo und seiner Marke.

Die Marke und das Logo des Auftragnehmers dürfen ohne dessen Zustimmung

nicht durch den Auftraggeber verwendet werden.
(4) Die geistigen Eigentums-, Urheber- und Leistungsschutzrechte an

projektspezifischen Anpassungen und Entwicklungen verbleiben bei dem

Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der

Auftraggeber erwirbt lediglich das Recht zur Nutzung im vereinbarten Umfang.

(5) Es wird ausdrücklich ausgeschlossen, dass der Auftraggeber einen Anspruch auf

die Herausgabe von unbearbeitetem Rohmaterial oder offenen Projektdateien

(wie z.B. Adobe Premiere Pro oder After Effects Dateien) hat. Geschuldet wird

ausschließlich das finale, gerenderte Endprodukt. Der Auftragnehmer ist nicht

verpflichtet, Rohdaten oder offene Projektdateien zur Verfügung zu stellen, es sei

denn, dies wurde ausdrücklich und schriftlich vereinbart.

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Nutzung der vom Auftragnehmer

erbrachten Leistungen die Urheberpersönlichkeitsrechte des Auftragnehmers zu

wahren.

(7) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die im Rahmen des

Vertragsverhältnisses erstellten Werke zu eigenen Referenzzwecken zu nutzen,

es sei denn, der Auftraggeber widerspricht dem ausdrücklich und schriftlich.

(8) Eine Weiterübertragung der Nutzungsrechte an Dritte durch den Auftraggeber

bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Der

Auftraggeber ist nicht berechtigt, die erlangten Nutzungsrechte ohne

Zustimmung des Auftragnehmers zu veräußern, zu lizenzieren oder in sonstiger

Weise Dritten zur Verfügung zu stellen.

§ 9 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich

gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend

„vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende

Partei ("Empfänger") wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt

behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität

behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im

Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der

offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte

nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne

dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von

Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der

Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen

berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende

Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.

(4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche

Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen

im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der

Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das

Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, so weit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.

(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die

a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich

ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur

Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;

b) der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder

c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der

offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.

Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen

obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.

(6) Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche

vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser

Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche

Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht,

sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen,

Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der

Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der zur

Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht,

soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des

Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit

bleibt hiervon unberührt.

§ 10 Gewährleistung und Haftung

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Dienstleistungen mit der gebotenen Sorgfalt

und nach bestem Wissen und Gewissen. Ein bestimmter Erfolg wird jedoch nicht

geschuldet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart

wurde.

(2) Sollte die erbrachte Dienstleistung mangelhaft sein, hat der Auftraggeber dem

Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der

Auftragnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl den Mangel zu beheben oder die

Dienstleistung erneut zu erbringen.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber den Preis mindern oder –

bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.

(4) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das Werk frei von Sachmängeln ist, die

den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag

vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

(5) Der Auftraggeber hat das Werk unverzüglich nach Abnahme auf etwaige Mängel

zu überprüfen und diese dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen.

Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme,

versteckte Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich

angezeigt werden. Andernfalls gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.
(6) Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung

verpflichtet. Der Auftragnehmer hat das Recht, nach seiner Wahl den Mangel zu

beheben oder ein neues Werk zu erstellen.

(7) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber den Preis mindern oder –

bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.

(8) Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit

nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt

unabhängig vom Verschuldensgrad.

(9) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach den

Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens,

des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige

Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,

vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach den Vorschriften des

Produkthaftungsgesetzes unbeschränkt gehaftet wird.

(10) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die

Haftung nach den vorstehenden Absätzen gilt auch für Pflichtverletzungen der

Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(11) Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die

ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf

deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(12) Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, gilt zusätzlich zu den vorherigen

Absätzen, dass Schadensersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit

ausgeschlossen sind, sofern sie nicht wesentliche Vertragspflichten, Schäden

aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien

betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.

(13) Im Falle von Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen

Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, dem Risiko

angemessener Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.

(14) Der Auftragnehmer übernimmt ausdrücklich keine Garantie für einen

bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, wie z.B. eine bestimmte Anzahl an

verkauften Immobilien oder eingestellten Mitarbeitern. Der Auftragnehmer haftet

nicht für die Erreichung spezifischer wirtschaftlicher Ziele des Auftraggebers.

(15) Die Haftung für Vorgehensweisen von und auf Drittplattformen (wie bspw.

Meta, Instagram, TikTok) ist ausgeschlossen. Wenn Werbekonten gesperrt

werden, Ads abgelehnt werden oder sich Algorithmen ändern, liegt dies

außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers. Eingesetztes Werbebudget

wird vom Auftragnehmer nicht erstattet.

(16) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verjähren Ansprüche des

Auftraggebers aus Gewährleistung und Schadensersatz mit Ausnahme der

Ansprüche aus unerlaubter Handlung innerhalb der gesetzlichen

Verjährungsfrist.

§ 11 Datenschutz
(1) Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen

Gesetze einhalten.

(2) Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung

personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die

Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur

Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.

(3) Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer die für die Erbringung der

Dienstleistungen erforderlichen Daten verarbeitet und speichert. Eine

Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des

Auftraggebers oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen.

(4) Es gelten zudem die gesonderten Datenschutzbestimmungen des

Auftragnehmers unter folgendem Link: https://www.ardamedia.de/datenschutz

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen der AGB oder des jeweiligen Vertrages ungültig

oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit der AGB oder des

Vertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist

vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem

Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Änderungen und Ergänzungen der AGB oder des Dienstleistungsvertrages

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden

bestehen nicht.

(4) Ist der Auftraggeber Kaufmann, wird als Gerichtsstand der Sitz des

Auftragnehmers vereinbart. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.